Für ein Verschulden des bekl. Kraftfahrers, so das OLG, kämen zwei Gesichtspunkte in Betracht: Zum einen könnte der Bekl. verspätet auf das Fallen der Kl. reagiert haben, zum anderen könnte ihm vorzuwerfen sein, sich der Kl. mit unzureichendem Seitenabstand genähert zu haben, § 1 StVO. Weder das eine noch das andere sei indessen feststellbar.
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