OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.1998
1 U 189/97
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 404
DRsp I(145)509e
VRS 97, 97

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem ohnmächtig auf die Fahrbahn stürzenden Fußgänger

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.1998 - Aktenzeichen 1 U 189/97

DRsp Nr. 2003/16302

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem ohnmächtig auf die Fahrbahn stürzenden Fußgänger

Ein Fahrzeugführer haftet nur unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG, wenn er eine Landstraße unter Einhaltung eines Seitenabstandes von etwa einem Meter befährt und ein Fußgänger unmittelbar vor ihm ohnmächtig auf die Fahrbahn fällt.

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

Für ein Verschulden des bekl. Kraftfahrers, so das OLG, kämen zwei Gesichtspunkte in Betracht: Zum einen könnte der Bekl. verspätet auf das Fallen der Kl. reagiert haben, zum anderen könnte ihm vorzuwerfen sein, sich der Kl. mit unzureichendem Seitenabstand genähert zu haben, § 1 StVO. Weder das eine noch das andere sei indessen feststellbar.

Fundstellen
DAR 1999, 404
DRsp I(145)509e
VRS 97, 97