OLG Koblenz - Urteil vom 24.06.1991
12 U 331/90
Normen:
StVO § 1 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 383
VRS 83, 322
VersR 1993, 121

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem sechs Jahre alten, die Straße überquerenden Kind

OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.1991 - Aktenzeichen 12 U 331/90

DRsp Nr. 1994/11711

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem sechs Jahre alten, die Straße überquerenden Kind

Läuft ein sechs Jahre altes Kind plötzlich auf die Fahrbahn und kommt es dort zu einer Kollision mit einem PKW, so setzt der Nachweis des Verschuldens des PKW-Fahrers voraus, dass der Ort des Zusammenstoßes und Laufrichtung und Laufgeschwindigkeit des Kindes festgestellt werden können. Ist dies nicht der Fall, so kann ein Verschulden nicht nachgewiesen werden, mit der Folge, dass der PKW-Fahrer nur für den materiellen Schaden aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr gem. § 7 Abs. 1 StVG haftet, nicht aber gem.§§ 823 Abs. 1, 847 BGB für den immateriellen Schaden.

Normenkette:

StVO § 1 ; StVG § 7 § 17 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Kl. durch Beschluß vom 7.7.1992 (VI ZR 246/91) nicht angenommen.

Fundstellen
DAR 1992, 383
VRS 83, 322
VersR 1993, 121