KG - Urteil vom 21.09.1989
12 U 5682/88
Normen:
StVO § 2 Abs.5 § 8 Abs.1 § 9 Abs.4 § 25 Abs.1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)234d
VerkMitt 1990, 35

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem vom Gehweg in den Kreuzungsbereich einfahrenden Mofafahrer

KG, Urteil vom 21.09.1989 - Aktenzeichen 12 U 5682/88

DRsp Nr. 1992/7263

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem vom Gehweg in den Kreuzungsbereich einfahrenden Mofafahrer

1. Ein Mofafahrer, der im Geradeausverkehr von einem Gehweg auf die Kreuzung/Einmündung fährt, hat gegenüber einem im Gegenverkehr linksabbiegenden Kraftfahrer kein Vorrecht; dieser ist unter dieser Voraussetzung nicht wartepflichtig nach § 9 Abs. 4 StVO2. Daher trifft den Mofafahrer im Falle einer Kollision die volle Haftung

Normenkette:

StVO § 2 Abs.5 § 8 Abs.1 § 9 Abs.4 § 25 Abs.1 ;
Fundstellen
DRsp II(286)234d
VerkMitt 1990, 35