AG Wiesbaden vom 30.09.2002
93 C 590/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 7 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1678

Haftungsverteilung bei Kollision zweier auf zwei nebeneinander liegenden Fahrspuren links abbiegender Fahrzeuge

AG Wiesbaden, vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 93 C 590/02

DRsp Nr. 2008/13776

Haftungsverteilung bei Kollision zweier auf zwei nebeneinander liegenden Fahrspuren links abbiegender Fahrzeuge

»1. Beim erlaubten Abbiegen stellt eine Fortsetzung der Fahrt in einem anderen als dem zuvor benutzten Fahrstreifen dann keinen Fahrstreifenwechsel i.S. des § 7 StVO dar, wenn die Fahrstreifen an der Einmündung der Kreuzung enden und danach neu beginnen.2. Bei fehlender Fahrstreifenregelung im Kreuzungsbereich trifft dennoch denjenigen eine gegenüber den anderen Abbiegenden erhöhte Sorgfaltspflicht, der seine Fahrt hinter der Kreuzung auf einem Fahrstreifen fortsetzen will, der nicht seinem zuvor benutzten Fahrstreifen entspricht.«3. Haftungsverteilung 60 : 40 zu Lasten des innen fahrenden, auf die rechte Fahrspur geratenen Fahrzeugs.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 7 ;
Fundstellen
NJW-RR 2003, 1678