OLG Brandenburg - Urteil vom 20.11.2008
12 U 113/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 11;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 142/07 - 06.06.2008,

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten Kreuzung; Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung im Haftpflichtprozess; Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzung an Halswirbelsäule und Schulter mit Arbeitsunfähigkeit für 28 Tage

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 12 U 113/08

DRsp Nr. 2008/23651

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer ampelgeregelten Kreuzung; Anforderungen an den Nachweis der Eigentümerstellung im Haftpflichtprozess; Höhe des Schmerzensgeldes bei Verletzung an Halswirbelsäule und Schulter mit Arbeitsunfähigkeit für 28 Tage

1. Entsteht ein Schaden beim Betrieb mehrerer Kraftfahrzeuge, ist die Haftung gemäß § 17 Abs. 1 StVG entsprechend dem konkreten Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der jeweiligen Fahrzeuge zu quoteln. Dabei sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene, aber keine vermuteten Umstände zu berücksichtigen. Sind solche Umstände nicht ersichtlich, haftet jeder Unfallbeteiligte nach Maßgabe der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr. (hier: 50 : 50) 2. In der Vorlage des Kraftfahrzeugbriefes liegt zwar kein Beweis für die Eigentümerstellung, da bei Kraftfahrzeugen das Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung nicht untypisch ist. Dennoch kommt diesem eine indizielle Wirkung zu, so dass im Fall des Bestreitens der Eigentümerstellung konkrete Zweifel geäußert werden müssen. 3. 750 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer hälftigen Mithaftung für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung an der Halswirbelsäule und an der Schulter mit einer MdE von 100 % für 28 Tage erlitt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;