OLG Köln - Urteil vom 03.12.1998
1 U 73/98
Normen:
StVG § 17 ; StVO § 1 Abs. 2 § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 264
MDR 1999, 675
OLGReport-Köln 1999, 83
SP 1999, 265
VRS 96, 412
VerkMitt 1999, 88
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 718/97

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Privatparkplatz eines Verbrauchermarktes

OLG Köln, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 1 U 73/98

DRsp Nr. 1999/3771

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf dem Privatparkplatz eines Verbrauchermarktes

»1. Auf großen Privatparkplätzen vor Verbrauchermärkten gilt der Vertrauensgrundsatz nicht. Jeder Verkehrsteilnehmer ist vielmehr zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet.2. Ist auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen durch eindeutige bauliche Gestaltung und Markierung eine "Hauptstraße" angelegt, muß beim Einfahren von untergeordneten Parkflächen die Vorfahrt entsprechend § 10 StVO beachtet werden.«3. Kommt es zu einer Kollision eines auf dem als Hauptweg markierten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugs mit einem aus einer Parkbucht ausfahrenden Fahrzeug, so ist von einer Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des ausfahrenden Fahrzeugs auszugehen.

Normenkette:

StVG § 17 ; StVO § 1 Abs. 2 § 10 Abs. 1 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten ein Schadensersatzanspruch in der beantragten Höhe aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, 823, 254 BGB i. V. m. § 3 Nr. 1 PflVG zu.