OLG Hamm - Urteil vom 03.03.2012
I-6 U 174/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 27.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 271/09

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf der Autobahn

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.2012 - Aktenzeichen I-6 U 174/10

DRsp Nr. 2012/7339

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf der Autobahn

1. Ein Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden setzt voraus, dass die beteiligten Fahrzeuge eine gewisse Zeit hintereinander in einer Fahrspur gefahren sind. 2. Ist dies gerade streitig und nicht bewiesen und ein Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs durchaus möglich, aber ebenfalls nicht bewiesen, so ist von einer Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des auffahrenden Fahrzeugs auszugehen, wenn dieses die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen um ca. 30 km/h überschritten hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.08.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.541,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 258,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagten zu 35 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § Abs. ;