OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.07.2022
1 U 172/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 299/20

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 1 U 172/21

DRsp Nr. 2023/2480

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz

1. Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter gelten die besonderen Vorfalls- und Vorrangregeln der StVO nur mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO. 2. Kommen somit die Regelungen über die Vorfahrt allenfalls mittelbar zum Tragen, so ist bei einer Kollision zweier Fahrzeuge grundsätzlich von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz, Az. 2 O 299/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.08.2022.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1; StVO § 8 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorderrichterin hat die Klage zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten aus dem gegenständlichen Unfallereignis weitere Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Eine Vorfahrtsverletzung des Fahrers des ... Kleintransporters liegt nicht vor. Inwieweit der Kläger selbst gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO verstoßen hat, lässt der Senat dahinstehen.