Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz, Az.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.08.2022.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Vorderrichterin hat die Klage zutreffend mit der Begründung abgewiesen, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten aus dem gegenständlichen Unfallereignis weitere Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Eine Vorfahrtsverletzung des Fahrers des ... Kleintransporters liegt nicht vor. Inwieweit der Kläger selbst gegen die Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO verstoßen hat, lässt der Senat dahinstehen.
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