OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.05.1991
1 U 30/90
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 426
NZV 1991, 392
VersR 1992, 842

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Tankstellengelände

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.1991 - Aktenzeichen 1 U 30/90

DRsp Nr. 1994/9009

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Tankstellengelände

»1. § 9 Abs. 5 StVO, nach dem sich der in ein Grundstück abbiegende Fahrzeugführer so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, gilt nicht gegenüber einem aus demselben Grundstück ausfahrenden Kraftfahrzeug.«2. Kommt es zu einer Kollision eines in ein Tankstellengelände einfahrenden mit einem aus dem Tankstellengelände ausfahrenden Fahrzeug, so ist in der Regel von hälftiger Schadensteilung auszugehen.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 ;

Hinweise:

vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1112 = NZV 1990, 72; LG Aachen NZV 1989, 118.

Fundstellen
DAR 1991, 426
NZV 1991, 392
VersR 1992, 842