KG - Beschluss vom 06.02.2012
22 U 283/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 125/11

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf zwei von derselben Seite in einem gemeinsamen Kreuzungsbereich in eine bevorrechtigte Straße einmündenden Straßen

KG, Beschluss vom 06.02.2012 - Aktenzeichen 22 U 283/11

DRsp Nr. 2012/6441

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf zwei von derselben Seite in einem gemeinsamen Kreuzungsbereich in eine bevorrechtigte Straße einmündenden Straßen

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 44 O 125/11 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1;

Gründe:

Der Senat hat die Erfolgsaussicht der Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 44 O 125/11 - eingehend beraten und aus den nachstehenden Gründen einstimmig verneint:

Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht nur darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, oder ob auf Rechtsfehler beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst haben.

Beides vermag der Senat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen. Der Senat teilt vielmehr das Ergebnis der landgerichtlichen Wertungen, die jedenfalls von der Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils zuverlässig getragen werden.