Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge aufgrund eines verbotswidrig im Ein- bzw. Ausfahrtbereich einer Tiefgarage geparkten Fahrzeugs
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 30 C 2549/97- 25
DRsp Nr. 1999/1945
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge aufgrund eines verbotswidrig im Ein- bzw. Ausfahrtbereich einer Tiefgarage geparkten Fahrzeugs
Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil es im engen Ausfahrtbereich einer Tiefgarage wegen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs hin- und her rangieren muss und dabei eine Mauer tuschiert, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des beschädigten Fahrzeugs anzunehmen.