AG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.1998
30 C 2549/97- 25
Normen:
StVO § 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 18 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 458
ZfS 1998, 458

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge aufgrund eines verbotswidrig im Ein- bzw. Ausfahrtbereich einer Tiefgarage geparkten Fahrzeugs

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 30 C 2549/97- 25

DRsp Nr. 1999/1945

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge aufgrund eines verbotswidrig im Ein- bzw. Ausfahrtbereich einer Tiefgarage geparkten Fahrzeugs

Wird ein Fahrzeug beschädigt, weil es im engen Ausfahrtbereich einer Tiefgarage wegen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs hin- und her rangieren muss und dabei eine Mauer tuschiert, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des beschädigten Fahrzeugs anzunehmen.

Normenkette:

StVO § 1 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 18 ;
Fundstellen
ZfS 1998, 458
ZfS 1998, 458