AG Braunschweig - Urteil vom 29.01.2008
116 C 3848/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 4; StVO § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2008, 211

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einfädeln auf die Autobahn bei zähfließendem Verkehr

AG Braunschweig, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 116 C 3848/07

DRsp Nr. 2009/22534

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einfädeln auf die Autobahn bei zähfließendem Verkehr

1. Das Reißverschlussverfahren findet beim Auffahren vom Beschleunigungsstreifen auf den Hauptfahrstreifen einer Autobahn keine Anwendung. 2. Kommt es beim Auffahren eines Pkw auf den Hauptfahrstreifen der Autobahn bei zähfließendem Verkehr zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug, so spricht der Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des Einfädelnden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 7 Abs. 4; StVO § 18 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.