AG Lobenstein vom 11.05.2000
C 276/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 § 6 ;
Fundstellen:
zfs 2000, 482

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr an einem Hindernis

AG Lobenstein, vom 11.05.2000 - Aktenzeichen C 276/99

DRsp Nr. 2008/13752

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge im Begegnungsverkehr an einem Hindernis

Muss ein Fahrzeug in einer schlecht einsehbaren Rechtskurve auf die Gegenfahrbahn ausweichen, um an parkenden Fahrzeugen vorbei zu fahren, so ist der Fahrer verpflichtet, Warnzeichen zu geben und Schrittgeschwindigkeit einzuhalten. Kommt es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so ist von einer Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des ausweichenden PKW-Fahrers auszugehen, wenn dieser diese sich aus der Situation ergebenden Pflicht nicht beachtet hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1 § 6 ;
Fundstellen
zfs 2000, 482