OLG Stuttgart - Urteil vom 21.07.2008
5 U 44/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; KfzPflVV § 4; KfzPflVV § 5 Abs. 1 Nr. 2; AKB § 2b Abs. 3b;
Fundstellen:
NZV 2009, 233
OLGReport-Stuttgart 2009, 1
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 397/06

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Motorradfahrer bei einem Fahrsicherheitstraining auf einer Rennstrecke bei ungeklärtem Unfallhergang

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2008 - Aktenzeichen 5 U 44/08

DRsp Nr. 2008/21580

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Motorradfahrer bei einem Fahrsicherheitstraining auf einer Rennstrecke bei ungeklärtem Unfallhergang

1. Bei einer Fahrveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit, die keine Rennveranstaltung darstellt und bei der Versicherungsschutz über die Kfz-Pflichtversicherung besteht, ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss der Teilnehmer untereinander nicht auszugehen. 2. Ein Haftungsausschluss über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters ist unwirksam.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; KfzPflVV § 4; KfzPflVV § 5 Abs. 1 Nr. 2; AKB § 2b Abs. 3b;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz auf Grund eines Motorradunfalls in Anspruch.

Der Kläger und der Beklagte Ziff. 1 nahmen als Motorradfahrer am 13.5.2006 an einer von der GmbH organisierten Trainingsveranstaltung zur Verbesserung der Fahrsicherheit auf der Grand Prix-Strecke in B /Tschechoslowakei teil.