OLG Celle - Urteil vom 20.02.2003
14 U 122/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 § 254 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 183
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 193/01

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer

OLG Celle, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 14 U 122/02

DRsp Nr. 2004/7976

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer

1. Kommt es bei nächtlichen Sichtverhältnissen zur Kollision von zwei Fahrern jeweils unbeleuchteter Fahrräder, so ist der Verursachungsbeitrag eines zur Vorfallszeit Jugendlichen (17 Jahre und 3 Monate) Unfallbeteiligten niedriger zu bewerten, als der eines voll ausgereiften Erwachsenen, so dass von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 auszugehen ist. 2. Bei Querschnittslähmung ab Wirbel C 7 ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 250.000 DM und einer monatlichen Rente von 250 EUR unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 angemessen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 § 254 ;
Vorinstanz: LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 193/01
Fundstellen
OLGReport-Celle 2003, 183