OLG Celle - Urteil vom 22.03.2002
14 U 149/01
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 2 Abs. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 229
VRS 104, 255
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 307/00

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer, wenn einer von beiden einen kombinierten Geh- und Radweg in verbotswidriger Fahrtrichtung befährt

OLG Celle, Urteil vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 14 U 149/01

DRsp Nr. 2002/5500

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Radfahrer, wenn einer von beiden einen kombinierten Geh- und Radweg in verbotswidriger Fahrtrichtung befährt

»Bei einer Kollision zweier Radfahrer im Begegnungsverkehr trifft denjenigen, der einen kombinierten Geh- und Radweg in verbotswidriger Fahrtrichtung befährt, das überwiegende Verschulden. Bei schuldhafter Mitverursachung des Unfalls durch den anderen Unfallbeteiligten infolge Unaufmerksamkeit ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des verbotswidrig Fahrenden gerechtfertigt.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 2 Abs. 4 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt (I.). Die Zahlungsklage ist in Höhe von (17.210,42 DM) begründet und entscheidungsreif, sodass insoweit durch Teilurteil zu entscheiden war (II.). Lediglich in Höhe eines geltend gemachten Betrags von (2.403,24 DM), von dem der Klägerin unter Berücksichtigung der Haftung der Beklagten von 2/3 nur zustehen können, bedarf es weiterer Aufklärung (III.).

I. Haftungsgrund

Die Klägerin stehen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB-X und § 6 EntgeltfortzahlungsG) gemäß §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO zu.