OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2012
I - 1 U 127/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 348/10

Haftungsverteilung bei Kollision zweier rückwärts fahrender Fahrzeuge

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen I - 1 U 127/11

DRsp Nr. 2018/16060

Haftungsverteilung bei Kollision zweier rückwärts fahrender Fahrzeuge

Kommt es zu einer Kollision eines rückwärts auf die Fahrbahn ausparkenden Fahrzeugs mit einem dort rückwärts fahrenden LKW, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Parteien die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu je 1/2 tragen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 11.08.2010 auf der A. in .... ereignete.

1. 2. a) b)