OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.09.2002
1 U 43/02
Normen:
StVO § 9 Abs. 3 § 37 Abs. 1 Nr. 5, 7 ; StVG § 7 § 17 § 18 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 379
VRS 104, 122

Haftungsverteilung bei Linksabbiegerunfall an einer Ampelkreuzung; Voraussetzungen der Nutzungsausfallentschädigung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 1 U 43/02

DRsp Nr. 2004/16260

Haftungsverteilung bei Linksabbiegerunfall an einer Ampelkreuzung; Voraussetzungen der Nutzungsausfallentschädigung

1. Wer an einer Ampelkreuzung links abbiegt, muß damit rechnen, dass ihm entgegenkommende Fahrer bei Gelblicht oder sogar bei beginnendem Rotlicht noch in die Kreuzung einfahren. Die Wartepflicht als Linksabbieger besteht daher grundsätzlich auch im Verhältnis zu solchen Fahrern des Gegenverkehrs, die verbotswidrig noch bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einfahren. 2. In einem solchen Fall ist der Vorfahrtverstoß des Linksabbiegers stärker zu gewichten als der Rotlichtverstoß des entgegenkommenden Kraftfahrers. 3. Dem geschädigten Kraftfahrer steht auch dann ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, wenn er sich nach einem wirtschaftlichen Totalschaden kein neues Fahrzeug angeschafft und auch das beschädigte Fahrzeug nicht repariert hat.

Normenkette: