OLG Brandenburg - Urteil vom 20.12.2018
12 U 57/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 427/16

Haftungsverteilung bei nicht aufklärbarem Unfallhergang

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 12 U 57/18

DRsp Nr. 2019/1023

Haftungsverteilung bei nicht aufklärbarem Unfallhergang

1. Bei nicht aufklärbarem Unfallhergang ist in der Regel von hälftiger Schadensteilung auszugehen. 2. Wer ein günstigeres Ergebnis als eine hälftige Haftungsverteilung erzielen will, muss nachweisen, dass der Unfall auf einem für ihn unabwendbaren Ereignis beruhte, dieser vom Unfallgegner schuldhaft verursacht worden ist und die allgemeine Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs hinter diesem Verschulden zurück tritt oder zumindest, dass der gegnerische Verschuldensanteil einem etwaigen eigenen überwiegt. 3. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung des unfallbeschädigten Fahrzeugs und verlangt er stattdessen den hierfür erforderlichen Geldbetrag, so erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Betrag. 4. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist nicht zuzusprechen, wenn der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung gar nicht vornimmt oder hiermit zumindest mehrere Monate zuwartet. 5. Bei geringfügigen Verletzungen ohne bleibende Schäden mit Krankschreibung für wenige Tage ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht gegeben.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 05.03.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 427/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.