AG Kenzingen - Urteil vom 19.10.2000
1 C 157/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
zfs 2001, 252

Haftungsverteilung bei Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz

AG Kenzingen, Urteil vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 1 C 157/00

DRsp Nr. 2008/13749

Haftungsverteilung bei Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz

Kommt es auf der Parkstraße eines Parkplatzes zu einer Kollision mit einem rückwärts fahrenden Fahrzeug, so haftet dies grundsätzlich allein, da es bei ständiger Bremsbereitschaft darauf achten muss, dass der Gefahrenraum hinter seinem Fahrzeug frei ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand: