AG Iserlohn - Urteil vom 27.11.2000
46 C 346/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2001, 62

Haftungsverteilung bei Schäden an einem Kraftfahrzeug durch eine hochgewirbelte Parfümflasche

AG Iserlohn, Urteil vom 27.11.2000 - Aktenzeichen 46 C 346/00

DRsp Nr. 2008/13748

Haftungsverteilung bei Schäden an einem Kraftfahrzeug durch eine hochgewirbelte Parfümflasche

Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass eine auf der Fahrbahn liegende Parfümflasche hochgeschleudert wird und ein nachfolgendes Fahrzeug trifft.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 Abs. 1 PflVG.

Denn es ist davon auszugehen, dass ein Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen wäre.