OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.03.2014
2 U 238/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 7;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 24.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 117/12

Haftungsverteilung bei Schäden aufgrund eines Sturzes eines Motorradfahrers beim Überholen eines Linksabbiegers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 2 U 238/13

DRsp Nr. 2016/5694

Haftungsverteilung bei Schäden aufgrund eines Sturzes eines Motorradfahrers beim Überholen eines Linksabbiegers

Kommt ein Motorradfahrer zu Fall, der ein Fahrzeug überholt, das unter Betätigung des linken Fahrtrichtungsanzeigers zum Linksabbiegen angesetzt hat, so trifft ihn die überwiegende (hier: 75%ige) Haftung, da er entgegen § 5 Abs. 7 StVO zum Überholen eines Fahrzeugs angesetzt hat, das seine Absicht, nach links abzubiegen, durch Blinker rechtzeitig angezeigt hatte. Der Mithaftungsanteil des Linksabbiegers rechtfertigt sich daraus, dass er darzulegen und zu beweisen hat, dass ihm an dem Unfall keinerlei Verschulden trifft und bei gehöriger Rückschau der Unfall vermeidbar gewesen wäre.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 24. September 2013 (Az. 4 O 117/12) teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.691,70 €. Schadenersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 26.1.2012 sowie weitere 500,- € Schmerzensgeld und außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 212,21 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.