AG Berlin-Mitte vom 01.10.2003
111 C 3313/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
zfs 2003, 588

Haftungsverteilung bei Schäden durch ein umfallendes Motorrad

AG Berlin-Mitte, vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 111 C 3313/01

DRsp Nr. 2008/13726

Haftungsverteilung bei Schäden durch ein umfallendes Motorrad

Beschädigt ein aus ungeklärten Gründen umgefallenes Motorrad einen PKW, so haftet der Motorradfahrer gem. § 7 Abs. 1 StVG, wenn das Motorrad nicht durch weitere, über das Verriegeln des Lenkradschlosses hinaus gehende Maßnahmen gegen ein Abbocken gesichert war.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen
zfs 2003, 588