Haftungsverteilung bei Schäden durch ein umfallendes Motorrad
AG Berlin-Mitte, vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 111 C 3313/01
DRsp Nr. 2008/13726
Haftungsverteilung bei Schäden durch ein umfallendes Motorrad
Beschädigt ein aus ungeklärten Gründen umgefallenes Motorrad einen PKW, so haftet der Motorradfahrer gem. § 7 Abs. 1StVG, wenn das Motorrad nicht durch weitere, über das Verriegeln des Lenkradschlosses hinaus gehende Maßnahmen gegen ein Abbocken gesichert war.