Haftungsverteilung bei Schäden eines zu dicht aufgefahrenen, ins Schleudern geratenen Fahrzeugs
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.01.1991 - Aktenzeichen 10 U 240/90
DRsp Nr. 1994/11360
Haftungsverteilung bei Schäden eines zu dicht aufgefahrenen, ins Schleudern geratenen Fahrzeugs
»Lässt der Vordermann zur Warnung des bei einer Geschwindigkeit von über 100 km/h bis auf 4 m aufgefahrenen Hintermannes die Bremslichter kurz aufleuchten, so begründet dieses Verhalten kein Mitverschulden, auch wenn der Hintermann dadurch zu einer Bremsung veranlasst wird und ins Schleudern gerät.«