OLG Hamm - Urteil vom 14.01.2003
9 U 120/02
Normen:
PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVG § 18 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 578
NZV 2003, 578
OLGReport-Hamm 2003, 253
OLGReport-Schleswig 2004, 85
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 504/00

Haftungsverteilung bei seitlicher Kollision zweier entgegenkommender Lastzüge

OLG Hamm, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen 9 U 120/02

DRsp Nr. 2004/1008

Haftungsverteilung bei seitlicher Kollision zweier entgegenkommender Lastzüge

»1. Eine Kollision eines Sattelzuges mit dem Anhänger eines entgegenkommenden Lastzuges, der (Anhänger) wegen - zwecks Abbaues überhöhter Geschwindigkeit - einer heftigen Bremsverzögerung in einer - in Fahrtrichtung gesehen - Rechtskurve in den Fahrstreifen des Gegenverkehrs ausgebrochen war, begründet die volle Haftung auf Seiten des Führers und Halters des Lastzuges auch dann, wenn der Sattelzug ebenfalls im oberen Bereich einer ortsangepassten Geschwindigkeit geführt worden ist, ohne dass allerdings dessen Geschwindigkeit für das Schadensbild ursächlich geworden wäre. Den Führer des Lastzuges entlastet nicht, wenn dessen Anhänger mit einem Bremskraftregler ausgerüstet war, weil ein solcher - anders als ein Antiblockiersystem - nicht dazu geeignet ist, die Fahrlinie des Lastzuges zu stabilisieren, so dass er mit einem Ausbrechen des Anhängers hätte rechnen müssen.«2. Fährt eine LKW-Fahrer mit unangepasst hoher Geschwindigkeit und unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in eine Kurve ein und kommt es zu einer seitlichen Kollision mit einem entgegenkommenden Lastzug, weil der LKW plötzlich scharf abbremst und sein Anhänger ins Schleudern gerät, so trägt er die alleinige Haftung.

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 S. 2 ;