LG Coburg - Urteil vom 06.11.2002
11 O 320/02
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 16 Abs. 1 Nr. 2; StVZO § 64a;

Haftungsverteilung bei Spurwechsel eines Inline-Skaters auf einem zugleich von Radfahrern benutzten Weg; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

LG Coburg, Urteil vom 06.11.2002 - Aktenzeichen 11 O 320/02

DRsp Nr. 2007/21648

Haftungsverteilung bei "Spurwechsel" eines Inline-Skaters auf einem zugleich von Radfahrern benutzten Weg; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

1. a) Benutzt ein Inlilne-Skater einen Weg, auf dem zulässiger Weise auch Radfahrer fahren, und "übt" er das Fahren von Kurven und Schlangenlinien, haftet er für einen Unfall, der sich dadurch ereignet, dass ein Radfahrer infolge des "Spurwechsels" des Inline-Skaters stark abbremst und dabei zu Sturz kommt. b) Konnte der Radfahrer den vor ihm fahrenden Inline-Skater bereits längere Zeit beobachten und dabei erkennen, dass dieser Kurven und Schlangenlinien fährt, trifft ihn ein hälftiges Mitverschulden, wenn er versucht, an dem anderen Verkehrsteilnehmer vorbei zu fahren, ohne diesen zuvor zu warnen. 2. 1500 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für einen 52-jährigen Mann aus Verkehrsunfall nach folgenden Verletzungen: Dislozierte Schlüsselbeinfraktur sowie Schürfwunden im Gesicht und an der Schulter mit einer MdE von 100 % für 51 Tage, von 50 % für 13 Tage und von 20 % für 19 Tage.