OLG Köln - Beschluss vom 19.08.2014
19 U 30/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 110/13

Haftungsverteilung bei Sturz eines Kraftradfahrers des Gegenverkehrs mit einem durch eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne nach links in ein Tankstellengelände abbiegenden Fahrzeug

OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen 19 U 30/14

DRsp Nr. 2015/1718

Haftungsverteilung bei Sturz eines Kraftradfahrers des Gegenverkehrs mit einem durch eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne nach links in ein Tankstellengelände abbiegenden Fahrzeug

1. Die Halterhaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG setzt nicht voraus, dass es zur Kollision zweier Fahrzeuge kommt. Ein Schaden ist vielmehr auch dann beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG entstanden, wenn ein Kraftrad- oder ein Radfahrer aufgrund des Fahrverhaltens eines anderen Fahrzeugs zu Fall kommt. 2. Kommt es zu einem Sturz eines Kraftradfahrers vor einem durch eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne des Gegenverkehrs nach links in ein Tankstellengelände abbiegenden Fahrzeug, so ist der Schaden hälftig zu teilen.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung des Klägers Erfolg haben dürfte; die Anschlussberufung der Beklagten hingegen nicht.

Die vom Landgericht ausgeworfene Haftungsquote von 70 % zu 30 % zulasten des Klägers ist nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der festgestellten Tatsachen kommt jedenfalls keine höhere, als die mit der Berufung vom Kläger noch verfolgte Haftungsquote von 50 % in Betracht.

1. 2. 3. 4. II. III.