OLG Koblenz - Urteil vom 28.01.2002
12 U 1295/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 269
DAR 2002, 269
VersR 2002, 1042
VersR 2002, 1042
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 04.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 94/00

Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers aufgrund aus einem städtischen Depot auf die Fahrbahn eingeschleppten Sandes

OLG Koblenz, Urteil vom 28.01.2002 - Aktenzeichen 12 U 1295/00

DRsp Nr. 2003/6881

Haftungsverteilung bei Sturz eines Motorradfahrers aufgrund aus einem städtischen Depot auf die Fahrbahn eingeschleppten Sandes

»1. Die Privathaftung einer Stadt als verkehrssicherungspflichtige Grundstückseigentümerin und ihre Amtshaftung als Straßenverkehrssicherungspflichtige gehen ineinander über, wenn sie nicht verhindert, dass Unbefugte von ihrem ungesicherten Grundstück Sand abtransportieren und auf der dadurch im angrenzenden Straßenbereich verursachten Sandspur ein Motorradfahrer ins Rutschen kommt.2. Schon die allgemeine Verkehrssicherungspflicht kann sich auch auf solche Gefahren erstrecken, die erst durch den unerlaubten und vorsätzlichen Eingriff eines Dritten entstehen. Erst recht muss der Straßenverkehrssicherungspflichtige dadurch auf die Fahrbahn gelangte Hindernisse oder gefährliche Gegenstände entfernen, selbst wenn dazu der unbekannte Störer, die Polizei oder sonstige Stellen an erster Stelle verpflichtet sind.«3. Kommt ein Motorradfahrer in einer Kurve zu Fall, weil sich Sand auf der Fahrbahn befindet, so steht ihm unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand: