OLG Hamm vom 25.02.2002
9 U 62/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen:
NZV 2002, 506
DAR 2002, 351
VRS 103, 10

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers über eine über einen Radweg geführte Rohrleitung

OLG Hamm, vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 9 U 62/01

DRsp Nr. 2008/13582

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers über eine über einen Radweg geführte Rohrleitung

»1. Es erfüllt den Tatbestand der Verkehrssicherungspflichtverletzung, wenn eine - vorübergehend - über einen Radweg geführte Rohrleitung mit einem Durchmesser von 25 cm bei Dunkelheit nur durch eine Absperrbake mit Warnblinklichtern und Verkehrszeichen 250 zu § 41 StVO (Verbot der Durchfahrt für Fahrzeuge aller Art) gesichert ist, die in einem so weiten Abstand zur eigentlichen Gefahrenquelle aufgestellt ist, dass der Bezug zur Gefahrenstelle nicht ohne weiteres gewahrt ist, und die Absperrung leicht umfahren oder auch im sommerlichen Angel- und Badebetrieb bei Seite gestellt werden kann.