BGH - Urteil vom 19.04.1988
VI ZR 96/87
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StVG § 7 Abs. 1 Betrieb 2
DAR 1988, 269
DRsp II(294)234a
MDR 1988, 850
NJW 1988, 2802
VRS 75, 167
VerkMitt 1988, 81
VersR 1988, 641
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW

BGH, Urteil vom 19.04.1988 - Aktenzeichen VI ZR 96/87

DRsp Nr. 1992/2535

Haftungsverteilung bei Sturz eines Radfahrers wegen entgegenkommenden PKW

»1. Zur Auslegung des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" in § 7 Abs. 1 StVG (hier: Sturz eines Fahrradfahrers bei der Begegnung mit einem Kraftfahrzeug, ohne dass es zu einer Berührung mit dem Kraftfahrzeug gekommen ist).«2. Stürzt ein Radfahrer, weil ihm in einer engen Kurve ein PKW entgegen kommt, so haftet der PKW aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr (§ 7 Abs. 1 StVG) in voller Höhe, wenn nicht dem Radfahrer ein Mitverschulden zur Last fällt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist am 26. August 1984 mit ihrem Fahrrad zu Fall gekommen, während aus der Gegenrichtung der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw an ihr vorbeifuhr. Er durchfuhr zu diesem Zeitpunkt eine infolge Baumbewuchses unübersichtliche Rechtskurve. Die Fahrbahn ist an der Unfallstelle etwa 3 m breit. Zusammen mit der Klägerin kamen dem Erstbeklagten der Zeuge A. und die Drittbeklagte auf ihren Fahrrädern entgegen; die Klägerin fuhr als Letzte.