LG Köln - Urteil vom 03.09.2008
16 O 309/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 3; StVO § 8 Abs. 2 S. 3;

Haftungsverteilung bei Sturz eines vorfahrtsberechtigten Motoradfahrers infolge Vorfahrtsverletzung eines wartepflichtigen Pkw; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 70 %

LG Köln, Urteil vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 16 O 309/06

DRsp Nr. 2010/5076

Haftungsverteilung bei Sturz eines vorfahrtsberechtigten Motoradfahrers infolge Vorfahrtsverletzung eines wartepflichtigen Pkw; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 70 %

1. a) Ist ein Vorfahrtsverstoß (rechts vor links) nicht bewiesen, da es ebenso gut möglich ist, dass sich der Wartepflichtige langsam in die Vorfahrtsstraße hineingetastet hat, womit er sich im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 3 StVO verkehrsgerecht verhalten hätte, was jedoch ebenfalls nicht bewiesen ist, kann nicht von einem unabwendbaren Ereignis für Wartepflichtigen ausgegangen werden. b) Bei einer solchen unklaren Unfallsituation haftet der Vorfahrtsberechtigte in der Regel in Höhe der allgemeinen Betriebsgefahr, die zunächst für Pkw und Krad in gleicher Höhe anzusetzen ist und zu einer hälftigen Schadensquotierung führen würde. c) Die Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten ist jedoch um weitere 20 Prozentpunkte erhöht (insgesamt 70 %), weil er nachweislich mit erhöhter Geschwindigkeit gefahren ist, was mitursächlich für seinen Sturz war. 2. 600 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 70 % für einen Mann (Motorradfahrer), der bei einem Verkehrsunfall eine Schulterluxuation sowie eine (nicht operable) Major-Fraktur erlitt.