OLG Stuttgart - Urteil vom 03.03.2021
3 U 281/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 3 Abs. 2a; StVO § 23 Abs. 1 S. 1; StVG § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 06.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 436/13
LG Tübingen, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 436/13

Haftungsverteilung bei Überfahren eines unmittelbar vor einem Pkw auf die Fahrbahn getretenen Kindes

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 3 U 281/19

DRsp Nr. 2022/17378

Haftungsverteilung bei Überfahren eines unmittelbar vor einem Pkw auf die Fahrbahn getretenen Kindes

1. Zu den Voraussetzungen des Beweises eines unfallkausalen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2a StVO durch den ersten Anschein.2. Setzt sich ein Kraftfahrzeugführer durch einen Verstoß gegen das Gebot, für eine unbeeinträchtigte Sicht zu sorgen, selbst außer Stande, Situationen zu erkennen, in denen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 3 Abs. 2a StVO ausgelöst werden, kann er sich darauf nicht zu seinen Gunsten berufen.3. Nicht jede Verschmutzung der Windschutzscheibe ist geeignet, einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 S. 1 StVO zu begründen.

4. Der Führer eines Kraftfahrzeugs wird durch § 3 Abs. 2a StVO grundsätzlich nicht verpflichtet, Bereiche seitlich der von ihm befahrenen Fahrbahn mit derselben Aufmerksamkeit zu beobachten wie die Fahrbahn selbst.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.05.2019, Az. 7 O 436/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.05.2018, Az. 7 O 436/13, wird zurückgewiesen.

3. 4. 5.