OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.03.2007
I-1 U 192/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 4 S. 2; StVO § 10;
Vorinstanzen:
AG Nettetal, vom 03.08.2006

Haftungsverteilung bei Unfall an einer Grundstücksausfahrt: Mitverschulden des neben dem Radweg fahrenden Radfahrers in Höhe von 50 %; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei hälftigem Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2007 - Aktenzeichen I-1 U 192/06

DRsp Nr. 2007/18380

Haftungsverteilung bei Unfall an einer Grundstücksausfahrt: Mitverschulden des neben dem Radweg fahrenden Radfahrers in Höhe von 50 %; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei hälftigem Mitverschulden des Geschädigten

1. Das Fahren neben dem Radweg verstößt gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO, die auch gegenüber Grundstücksausfahrern gilt. Der auf dem Gehweg fahrende Radfahrer muss an Grundstücksausfahrten grundsätzlich damit rechnen, dass dort Kraftfahrzeuge herauskommen und dass deren Fahrer bei Beginn des Ausfahrvorganges den Radfahrer wegen dessen höherer Geschwindigkeit gegenüber Fußgängern nicht rechtzeitig wahrnehmen können. 2. Ist der Mitverschuldensanteil des Radfahrers nicht höher als 50 % anzusetzen, kommt ein vollständiges Zurücktreten der Gefährdungshaftung des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges nicht in Betracht. 3. 1000 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung hälftigen Mitverschuldens für einen Mann (Radfahrer), der bei einem Verkehrsunfall eine Gehirnerschütterung, eine Schwellung am rechten Fuß und eine Distorsion beider Handgelenke erlitt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 276 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 4 S. 2; StVO § 10;

Entscheidungsgründe:

I.