AG Dortmund vom 16.05.2000
125 C 2314/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 322

Haftungsverteilung bei Unfall aufgrund eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs

AG Dortmund, vom 16.05.2000 - Aktenzeichen 125 C 2314/00

DRsp Nr. 2008/13732

Haftungsverteilung bei Unfall aufgrund eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs

Entsteht im Zuge eines Rangiermanövers wegen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs ein Schaden, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des Falschparkers angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 2002, 322