OLG Hamm - Urteil vom 17.01.2003
9 U 112/02
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 573
OLGReport-Hamm 2003, 252
VRS 105, 179
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 57/02

Haftungsverteilung bei Unfall in einer weitläufigen, lichtzeichengesteuerten Kreuzung

OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 9 U 112/02

DRsp Nr. 2006/10354

Haftungsverteilung bei Unfall in einer weitläufigen, lichtzeichengesteuerten Kreuzung

»Obwohl beide Fahrzeugführer bei jeweiligem Grün "ihrer" Ampel in das Einmündungsviereck eingefahren sind, kann es in einer weiträumigen T-Einmündung zu einer Kollision des Linksabbiegers von der einmündenden Straße mit einem - in seiner Sicht - von links kommenden Geradeausfahrer kommen, wenn der Geradeausfahrer "seine" Ampel "fliegend" und mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit (hier: mindestens 70 statt 50 km/h) passiert hat, so dass eine Zeitdifferenz von 4 Sekunden zwischen der für den Abbieger endenden und für den Geradeausfahrer beginnenden Grünphase aufgezehrt wird. In einem solchen Fall belastet den Abbieger nur die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, während der Unfallgegner sich einen Verursachungsanteil von 80 % zurechnen lassen muss.«

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 Nr. ;