BGH - Urteil vom 02.02.1968
VI ZR 167/66
Normen:
BGB § 847 ; StVO § 1 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1968, 475
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem 8-jährigen Kind

BGH, Urteil vom 02.02.1968 - Aktenzeichen VI ZR 167/66

DRsp Nr. 1993/2952

Haftungsverteilung bei Unfall mit einem 8-jährigen Kind

»1. Die erhöhte Sorgfalt des Kraftfahrers trifft, wenn sich vor ihm unbeaufsichtigte Kinder auf oder nahe der Fahrbahn befinden, gebietet ganz besondere Vorsicht bei der Annäherung an ein Kind, das ihm den Rücken zuwendet und dem Verkehr auf der Fahrbahn keine erkennbare Aufmerksamkeit schenkt. Diese Vorsicht kann auch die Abgabe eines Warnzeichens erforderlich machen.2. Über die Voraussetzungen der Zuerkennung einer lebenslänglichen Schmerzensgeldrente«3. Kommt es zu einer Kollision eines Kraftfahrers mit einem 8-jährigen, plötzlich auf die Fahrbahn gelaufenen Kind, so trägt der PKW-Fahrer 3/4 des Schadens. Das Kind muss sich eine Mithaftungsquote von 1/4 anrechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 847 ; StVO § 1 § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand: