OLG Hamm vom 21.02.2002
27 U 175/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
NZV 2002, 325

Haftungsverteilung bei Unfall nach Rotlichtverstoß eines Fußgängers; Beweiswürdigung hinsichtlich der Angaben Unfallbeteiligter direkt nach dem Unfallgeschehen

OLG Hamm, vom 21.02.2002 - Aktenzeichen 27 U 175/01

DRsp Nr. 2008/13583

Haftungsverteilung bei Unfall nach Rotlichtverstoß eines Fußgängers; Beweiswürdigung hinsichtlich der Angaben Unfallbeteiligter direkt nach dem Unfallgeschehen

1. Kommt es zu einer Kollision eines PKW mit einem Fußgänger, der eine große verkehrsreiche Kreuzung mit mehreren Richtungsfahrspuren bei roter Fußgängerampel und außerhalb der Überwege überquert, so steht dem Fußgänger kein Schadensersatzanspruch zu, da die Betriebsgefahr des ihn anfahrenden Kfz nicht ins Gewicht fällt.2. Angaben von ersichtlich unter Schock stehenden Unfallbeteiligten direkt nach dem Unfallgeschehen sind mit äußerster Vorsicht zu würdigen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen
NZV 2002, 325