OLG Hamm vom 12.06.2003
6 U 50/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen:
r+s 2003, 475

Haftungsverteilung bei Unfall nach verbotenem Rechtsüberholen auf einer Autobahn

OLG Hamm, vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 6 U 50/03

DRsp Nr. 2008/13577

Haftungsverteilung bei Unfall nach verbotenem Rechtsüberholen auf einer Autobahn

Kommt es nach einem verbotenen Rechtsüberholen auf einer Autobahn und einem anschließenden Wiedereinscheren des überholenden Fahrzeugführers nach links zu Schäden an dem überholten Fahrzeug, weil dessen Führer offensichtlich falsch reagiert und ins Schleudern gerät, so ist jedenfalls dann, wenn nicht bewiesen ist, dass das überholende Fahrzeug scharf links vor dem Überholten eingeschert ist, von einer Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs auszugehen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen
r+s 2003, 475