KG - Urteil vom 01.10.2001
12 U 2139/00
Normen:
BGB § 847 Abs. 1 § 847 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 98
KGReport-Berlin 2002, 98
NZV 2002, 230
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 228/99

Haftungsverteilung bei Unfall zwischen PKWs im Falle Wendens auf 6-spuriger Straße

KG, Urteil vom 01.10.2001 - Aktenzeichen 12 U 2139/00

DRsp Nr. 2002/13307

Haftungsverteilung bei Unfall zwischen PKWs im Falle Wendens auf 6-spuriger Straße

Der wendende Verkehrsteilnehmer ( hier Wenden auf 6-spuriger Straße) hat nicht nur wie ein Linksabbieger entgegenkommenden Verkehr durchfahren zu lassen , er muss sich darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten spricht gegen den Wendenden der erste Anschein, diesen Anforderungen nicht genügt zu haben, kann er den nicht entkräften oder das Gegenteil beweisen, so haftet er voll.

Normenkette:

BGB § 847 Abs. 1 § 847 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 ; ZPO § 92 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 708 Nr. 10 § 711 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Die Beklagten haben der Klägerin dem Grunde nach den gesamten unfallbedingten Schaden zu ersetzen. Lediglich der Höhe nach entfallen teilweise geltend gemachte Beträge. Die Beklagten schulden der Klägerin insgesamt 12.449,09 DM: