OLG Celle - Urteil vom 24.10.2002
14 U 299/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 40
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 336/00

Haftungsverteilung bei Unfallverursachung durch Vorfahrtverletzungen und Verstoß gegen die Rückschaupflicht

OLG Celle, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen 14 U 299/01

DRsp Nr. 2004/7991

Haftungsverteilung bei Unfallverursachung durch Vorfahrtverletzungen und Verstoß gegen die Rückschaupflicht

1. Wer unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug auf eine bevorrechtigte Straße einbiegt, um nach einer Fahrstrecke von nur 50 Metern wieder links abzubiegen, begeht eine Vorfahrtverletzung und gleichzeitig, wenn er nicht bemerkt, dass das von hinten herannahende Fahrzeug zum Überholen ansetzt, einen Verstoß gegen die Rückschaupflicht.2. Da von einem Verschulden des vorfahrtberechtigten Fahrers bei Einleitung des Überholvorgangs nicht ausgegangen werden kann, ist eine Haftungsverteilung von 20 : 80 zu Gunsten des vorfahrtberechtigten Fahrers angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 1 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F., § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.)

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Verden hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von 9.029,08 DM stattgegeben. Insbesondere hält die vom Landgericht gebildete Haftungsquote von 80 : 20 zu Lasten der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 der rechtlichen Überprüfung Stand.