LG Bonn - Urteil vom 26.09.1989
13 O 278/89
Normen:
StVG § 7 § 12 ; StVO § 8 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 189

Haftungsverteilung bei unklarer Vorfahrtregelung; Abgrenzung von Einmündung und Ausfahrt

LG Bonn, Urteil vom 26.09.1989 - Aktenzeichen 13 O 278/89

DRsp Nr. 1994/14380

Haftungsverteilung bei unklarer Vorfahrtregelung; Abgrenzung von Einmündung und Ausfahrt

1. Ob eine Einmündung i.S. des § 8 StVO gegeben ist, hängt ausschließlich von den sich dem herannahenden Kraftfahrer bietenden baulichen Verhältnissen ab. Maßgebend ist unabhängig von Eigentumsverhältnissen und Widmung das sich dem Verkehrsteilnehmer bietende äußerte Erscheinungsbild. Sind beide Straßenbereiche aus dem gleichen Material und liegen sie auf gleicher Ebene, so kann ein von links herannahender Kraftfahrer nicht annehmen, es handele sich um eine Grundstückseinfahrt i.S. von § 10 StVO.2. Handelt es sich nach den baulichen Verhältnissen somit gemäß der allgemeinen Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO "rechts vor links" um eine Vorfahrtstraße, so ist im Falle einer Kollision eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 § 12 ; StVO § 8 ;

Hinweise: