Haftungsverteilung bei unklarer Vorfahrtregelung; Abgrenzung von Einmündung und Ausfahrt
LG Bonn, Urteil vom 26.09.1989 - Aktenzeichen 13 O 278/89
DRsp Nr. 1994/14380
Haftungsverteilung bei unklarer Vorfahrtregelung; Abgrenzung von Einmündung und Ausfahrt
1. Ob eine Einmündung i.S. des § 8StVO gegeben ist, hängt ausschließlich von den sich dem herannahenden Kraftfahrer bietenden baulichen Verhältnissen ab. Maßgebend ist unabhängig von Eigentumsverhältnissen und Widmung das sich dem Verkehrsteilnehmer bietende äußerte Erscheinungsbild. Sind beide Straßenbereiche aus dem gleichen Material und liegen sie auf gleicher Ebene, so kann ein von links herannahender Kraftfahrer nicht annehmen, es handele sich um eine Grundstückseinfahrt i.S. von § 10StVO.2. Handelt es sich nach den baulichen Verhältnissen somit gemäß der allgemeinen Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1StVO "rechts vor links" um eine Vorfahrtstraße, so ist im Falle einer Kollision eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.