LG Bonn - Urteil vom 14.09.1989 (6 S 187/89)
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 23. März 1988 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % seines sich auf 1.372,34 DM belaufenden Schadens zu, das sind [...]