LG Duisburg - Urteil vom 06.01.1989
17 O 319/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2016

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mithaftung des Geschädigten

LG Duisburg, Urteil vom 06.01.1989 - Aktenzeichen 17 O 319/88

DRsp Nr. 1996/1837

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mithaftung des Geschädigten

17000 DM [8500 EUR] Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen eines offenen Bruchs des Mittelfußknochens rechts sowie wegen einer Weichteilverletzung im Bereich des rechten Knies mit einer MdE von 100 % für 151 Tage und von 30 % auf Dauer.35 Tage stationäre Behandlung mit zwei Operationen. Heilungsverzögerung durch Infektion der Fußnarbe. Aufgabe der bisherigen Sportarten. Grobfahrlässige Verursachung auf Schädigerseite; eine Mithaftung - hier in Höhe von 20 % - aus der Betriebsgefahr für das Motorrad wurde auf das Schmerzensgeld nicht angerechnet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2016