LG Bonn - Urteil vom 13.01.1989
18 O 174/88
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2008

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 35 %

LG Bonn, Urteil vom 13.01.1989 - Aktenzeichen 18 O 174/88

DRsp Nr. 1996/1740

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 35 %

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für einen Pkw-Kraftfahrer unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 wegen einer Schädelprellung mit Schürfung der rechten Stirnseite, einem HWS-Schleudertrauma mit knöcherner Absprengung, Prellungen und Quetschungen des Thoraxes und für eine Brustbeinfraktur mit einer MdE von 100 % für 27 Tage, danach abnehmend auf 10 %.10 Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2008