BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2008
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 35 %
LG Bonn, Urteil vom 13.01.1989 - Aktenzeichen 18 O 174/88
DRsp Nr. 1996/1740
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 35 %
4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für einen Pkw-Kraftfahrer unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 wegen einer Schädelprellung mit Schürfung der rechten Stirnseite, einem HWS-Schleudertrauma mit knöcherner Absprengung, Prellungen und Quetschungen des Thoraxes und für eine Brustbeinfraktur mit einer MdE von 100 % für 27 Tage, danach abnehmend auf 10 %.10 Tage stationäre Behandlung.
Normenkette:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;