LG Bonn - Urteil vom 14.09.1989
6 S 187/89
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 583/88

LG Bonn - Urteil vom 14.09.1989 (6 S 187/89) - DRsp Nr. 2002/15704

LG Bonn, Urteil vom 14.09.1989 - Aktenzeichen 6 S 187/89

DRsp Nr. 2002/15704

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

Dem Kläger steht aus dem Verkehrsunfall vom 23. März 1988 ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 25 % seines sich auf 1.372,34 DM belaufenden Schadens zu, das sind 343,09 DM. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten beruht auf §§ 7, 18 StVG, 3 Nummern 1 und 2 PflVersG. Danach hat derjenige jedenfalls anteilig für einen Schaden einzustehen, der bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeugs entsteht. Die - kein Verschulden erfordernde - Haftung des Beklagten zu 1) für die von seinem Fahrzeug ausgehende "Betriebsgefahr" ist vorliegend durch § 7 Abs. 2 StVG nicht ausgeschlossen, weil der Unfall für ihn nicht "unabwendbar" war.

Die Betriebsgefahr-Haftung der Beklagten tritt auch nicht etwa im Hinblick auf den Schuldvorwurf zurück, der dem Kläger hinsichtlich seines Verhaltens zu machen ist.