KG - Urteil vom 25.09.1989
12 U 4646/88
Normen:
StVG § 7 Abs.1 § 17 Abs.1 ; StVO § 8 Abs. 2 S. 1 Zeichen 205, 301 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 142
DRsp II(294)242a
VRS 78, 96
VerkMitt 1990, 10

Haftungsverteilung bei unrichtig angezeigter Abbiegeabsicht des vorfahrtberechtigten Kraftfahrers

KG, Urteil vom 25.09.1989 - Aktenzeichen 12 U 4646/88

DRsp Nr. 1992/7262

Haftungsverteilung bei unrichtig angezeigter Abbiegeabsicht des vorfahrtberechtigten Kraftfahrers

Mögliche Alleinhaftung eines vorfahrtberechtigten Kraftfahrers, der mit seinem Kfz bei Annäherung an eine Einmündung trotz Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers und Änderung seiner Fahrweise nicht nach rechts abbiegt und mit einem auf das Abbiegen vertrauenden Wartepflichtigen kollidiert.

Normenkette:

StVG § 7 Abs.1 § 17 Abs.1 ; StVO § 8 Abs. 2 S. 1 Zeichen 205, 301 ;

Gründe:

»Der Bekl. hat den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß er bei Annäherung an den Einmündungsbereich den rechten Fahrtrichtungsanzeiger des Lkw in Betrieb hatte, obgleich er nicht beabsichtigte, nach rechts abzubiegen. Durch dieses widersprüchliche Verhalten hat er eine die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdende Unklarheit geschaffen, für deren Folgen die Bekl. einzustehen haben.

Freilich steht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts auch fest, daß der Kl. unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO das durch die Verkehrszeichen Nrn. 301 und 205 geregelte Vorfahrtsrecht des Bekl. verletzt hat. Selbst wenn die Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers durch den Bekl. ein grob verkehrswidriges Verhalten war, so verlor er dadurch dennoch nicht das Vorfahrtsrecht .. .