OLG Koblenz vom 24.02.2003
12 U 1726/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 377

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall unter Beteiligung von in Tarnkleidung am Straßenrand marschierenden Soldaten zur Nachtzeit

OLG Koblenz, vom 24.02.2003 - Aktenzeichen 12 U 1726/01

DRsp Nr. 2008/13608

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall unter Beteiligung von in Tarnkleidung am Straßenrand marschierenden Soldaten zur Nachtzeit

»1. Der Verstoß eines Kraftfahrers gegen das bei Dunkelheit geltende Sichtfahrgebot begründet auch dann seine teilweise Haftung für einen Fußgängerunfall, wenn dieser durch grob vorschriftswidriges Verhalten des Geschädigten mitverursacht worden ist.«2. Allerdings trifft nachts in Tarnkleidung am Fahrbahnrand ohne weitere Kennzeichnung marschierende Soldaten im Falle einer Kollision ein Mitverschulden von 70%.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 2003, 377