Die Widerbeklagte zu 2) befuhr am 18.07.2001 mit dem Pkw des Klägers die bevorrechtigte M.-Straße in H. in Richtung He. Sie beabsichtigte zunächst nach rechts in die J.-Straße abzubiegen. Sie setzte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger und reduzierte ihre Geschwindigkeit. Nach dem sie bemerkte, dass sie erst eine Straße weiter abzubiegen hatte, fuhr sie geradeaus auf der M.-Straße weiter. In Höhe der Einmündung der J.-Straße kollidierte sie mit dem aus der wartepflichtigen J.-Straße herausfahrenden Pkw des Beklagten zu 2), der von der Beklagten zu 1) gesteuert wurde.
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