AG Herborn - Urteil vom 27.02.2003
5 C 710/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2003, 230

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

AG Herborn, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 5 C 710/01

DRsp Nr. 2008/13744

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

Hat ein auf einer Vorfahrtstraße geführtes Fahrzeug den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und seine Geschwindigkeit reduziert und kommt es zu einer Kollision mit einem von rechts auf die Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeug, so trifft das vorfahrtberechtigte Fahrzeug die alleinige Haftung, wenn es seine Geschwindigkeit reduziert hatte und das wartepflichtige Fahrzeug auf ein Rechtsabbiegen vertrauen konnte.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Widerbeklagte zu 2) befuhr am 18.07.2001 mit dem Pkw des Klägers die bevorrechtigte M.-Straße in H. in Richtung He. Sie beabsichtigte zunächst nach rechts in die J.-Straße abzubiegen. Sie setzte den rechten Fahrtrichtungsanzeiger und reduzierte ihre Geschwindigkeit. Nach dem sie bemerkte, dass sie erst eine Straße weiter abzubiegen hatte, fuhr sie geradeaus auf der M.-Straße weiter. In Höhe der Einmündung der J.-Straße kollidierte sie mit dem aus der wartepflichtigen J.-Straße herausfahrenden Pkw des Beklagten zu 2), der von der Beklagten zu 1) gesteuert wurde.