AG Hildesheim - Urteil vom 08.03.2000
18 C 51/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
zfs 2000, 292

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

AG Hildesheim, Urteil vom 08.03.2000 - Aktenzeichen 18 C 51/99

DRsp Nr. 2008/13746

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung

War bei einer Vorfahrtverletzung der Fahrer des bevorrechtigten Fahrzeugs alkoholisiert, so ist dies im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG nur dann zu berücksichtigen, wenn die Alkoholisierung tatsächlich mitursächlich für den Unfall geworden ist. Im Übrigen verbleibt es grundsätzlich bei einem Anscheinsbeweis für das Verschulden des wartepflichtigen Fahrzeugs.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 25. Oktober 1998 gegen 22.20 Uhr auf der Straße N.-Ring Kreuzung F.Straße in S. ereignete.

Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Pkw VW Polo, amtliches Kennzeichen xxx, der im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, den N.-Ring in S. in Richtung B.-Straße. Die Zeugin ... befuhr mit dem Fahrzeug des Klägers, amtliches Kennzeichen xxx, die F.Straße in Richtung R. Im Unfallzeitpunkt war die Ampelanlage an der Kreuzung N.-Ring / F.-Straße ausgefallen. Bei dem N.-Ring handelt es sich um eine durch Verkehrszeichen 306 gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 StVO vorfahrtberechtigte Straße.

Vor dem Stoppschild bremste die Zeugin das Fahrzeug des Klägers in den Stillstand ab. Sie fuhr dann an, um den N.-Ring in Richtung R. zu überqueren, wobei die unfallbeteiligten Fahrzeuge miteinander kollidierten.