OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.01.2008
25 U 220/04
Normen:
StVG § 7 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1773/03

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem unfallbeschädigten Fahrzeug; Nachweis eines provozierten Unfalls

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.2008 - Aktenzeichen 25 U 220/04

DRsp Nr. 2008/15543

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung; Anforderungen an den Nachweis des Eigentums an einem unfallbeschädigten Fahrzeug; Nachweis eines provozierten Unfalls

»1. Zur Frage, wann von davon ausgegangen werden kann, dass der Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend machende Kläger Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs ist.2. Kommt es im Einmündungsbereich zweier Straßen zum Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine alleinige Verursachung durch den wartepflichtigen Fahrer.3. Zur Frage, wann davon ausgegangen werden kann, dass der Unfall im betrügerischer Absicht provoziert wurde (hier: mehrere Unfälle in einem bestimmten Zeitraum).«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 ;

Entscheidungsgründe:

A. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B. Die zulässige, insbesondere statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der gesetzlichen Fristen mit Begründung versehene Berufung des Klägers hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.